Headerbild Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

§ 14a EnWG: Reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Immer mehr Haushalte nutzen Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher. Diese Entwicklung ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende, stellt die örtlichen Stromnetze aber auch vor neue Herausforderungen.
Die Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz – kurz § 14a EnWG – hilft dabei, neue leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.
Im Gegenzug für die Möglichkeit, den Strombezug dieser Anlagen bei einer drohenden Netzüberlastung vorübergehend zu begrenzen, profitieren Betreiberinnen und Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt.
Informationen zur Anmeldung
Piktogramm_§14a EnWG

Das wichtigste auf einen Blick

BETROFFENE ANLAGEN

Die Regelung gilt grundsätzlich für ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen, wie Wärmepumpen, private Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

KEINE ABSCHALTUNG

Wir als Stadtwerke können lediglich den Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. Eine Abschaltung findet nicht statt und die Mindestleistung bleibt immer verfügbar.

REDUZIERTES NETZENTGELT

Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten Sie eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte. Dafür stehen unterschiedliche Abrechnungsmodelle zur Auswahl. Genauere Informationen folgen weiter unten.

§ 14a EnWG einfach erklärt

Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher benötigen zeitweise eine vergleichsweise hohe elektrische Leistung. Werden viele dieser Anlagen gleichzeitig betrieben, können einzelne Bereiche des örtlichen Niederspannungsnetzes stark ausgelastet sein.

Nach § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber deshalb den Strombezug bestimmter Verbrauchseinrichtungen bei einer konkret drohenden Netzüberlastung vorübergehend begrenzen. Diese sogenannte netzorientierte Steuerung trägt dazu bei, das Stromnetz stabil zu halten.

Was bedeutet das für Sie?

§14a EnWG Haus
- Ihre Anlage kann grundsätzlich ohne lange Wartezeiten in das Stromnetz integriert werden.
- Eine mögliche Leistungsreduzierung erfolgt nur bei Bedarf und nur vorübergehend.
- Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält weiterhin eine festgelegte Mindestleistung.
- Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt vollständig verfügbar.
- Sie profitieren von einem reduzierten Netzentgelt.

Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht allein deshalb ablehnen oder verzögern, weil in dem jeweiligen Netzbereich möglicherweise ein Engpass entstehen könnte. Die sonstigen technischen Anschlussvoraussetzungen müssen jedoch weiterhin erfüllt sein.

Welche Anlagen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Die Neuregelung gilt für folgende Anlagen, wenn diese im Niederspannungsnetz angeschlossen sind und ihre elektrische Netzanschlussleistung
mehr als 4,2 kW beträgt:
Piktogramm Wallbox
Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Dazu gehören fest installierte Wallboxen und vergleichbare nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte im Sinne der Ladesäulenverordnung fallen nicht unter diese Regelung.
icon_kühlung
Anlagen zur Raumkühlung
Hierzu gehören fest installierte Klimaanlagen zur Kühlung von Räumen. Dazu zählen beispielsweise Split- und Multisplit-Klimaanlagen sowie zentrale Kühlungssysteme.
Piktogramm Wärmepumpe
Wärmepumpen
Berücksichtigt werden Wärmepumpenheizungen einschließlich elektrischer Zusatz- und Notheizungen, beispielsweise Heizstäbe.
Wichtig: Entscheidend ist die elektrische Anschlussleistung und nicht die thermische Heizleistung der Wärmepumpe.
Stromspeicher
Stromspeicher fallen hinsichtlich des Strombezugs aus dem öffentlichen Netz unter die Regelung. Die Einspeisung von Strom in das Netz ist nicht betroffen.
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimaanlagen derselben Kategorie und derselben Betreiberin beziehungsweise desselben Betreibers können zusammen betrachtet werden. Überschreitet ihre gemeinsame elektrische Anschlussleistung 4,2 kW, gelten sie als steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Für wen gilt die Neuregelung § 14a EnWG?

Zeitpunkt und Art der AnlageRegelung
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024 und Leistung über 4,2 kWTeilnahme an der neuen Regelung verpflichtend
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024 und Leistung bis einschließlich 4,2 kWKeine verpflichtende Teilnahme
Inbetriebnahme vor 1. Januar 2024 ohne bisherige Vereinbarung zur SteuerungBestandsschutz; freiwilliger Wechsel möglich
Inbetriebnahme vor 1. Januar 2024 mit bestehender §-14a-VereinbarungBisherige Regelung gilt grundsätzlich bis Ende 2028; anschließend Überführung in die neue Regelung
NachtspeicherheizungDauerhafter Bestandsschutz nach den bisherigen Regelungen
Ein freiwilliger Wechsel einer Bestandsanlage in die neue Regelung ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung ist jedoch verbindlich. Ein späterer Wechsel zurück in die vorherige Regelung ist nicht vorgesehen. Wird eine bestehende Anlage vollständig ersetzt, kann der bisherige Bestandsschutz entfallen. Die neue Anlage ist dann nach den aktuell geltenden Anforderungen zu beurteilen.

Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage?

Eine Steuerung bedeutet nicht, dass Ihre Anlage vollständig ausgeschaltet wird.
Wenn in einem örtlich begrenzten Bereich des Stromnetzes eine konkrete Überlastung droht, können wir als Stadtwerke Neumarkt den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. In der Regel bleibt dabei eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar.
Check Haken
Damit können beispielsweise:
- Wärmepumpen weiterhin betrieben werden,
- Elektrofahrzeuge weiterhin geladen werden,
- Stromspeicher weiterhin Strom aus dem Netz beziehen.

Bei großen Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 11 kW gelten besondere Berechnungsregeln. Bei einer Direktansteuerung beträgt die gewährleistete Mindestleistung grundsätzlich 40 Prozent der Netzanschlussleistung.
Check Kreuz
Nicht betroffen sind:
- Licht, Kühlschrank und andere Haushaltsgeräte,
- der sonstige Stromverbrauch Ihres Haushalts,
- die Stromerzeugung Ihrer Photovoltaikanlage,
- die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz.

Es wird ausschließlich der Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung aus dem öffentlichen Netz begrenzt. Ihre reguläre Stromversorgung im Haushalt bleibt daher auch während einer möglichen Steuerungsmaßnahme uneingeschränkt bestehen.

Wie häufig und wie lange kann gesteuert werden?

§14a EnWG Stromtrasse_V02 (2)
Eine netzorientierte Steuerung darf nur eingesetzt werden, wenn in einem konkreten Bereich des Stromnetzes eine Überlastung oder Störung droht. Sobald die kritische Situation beendet ist, muss die Leistungsbegrenzung wieder aufgehoben werden. Während der technischen Übergangsphase kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sogenannte präventive Steuerung notwendig sein. Diese ist zeitlich begrenzt und darf in einem betroffenen Netzbereich grundsätzlich für maximal zwei Stunden pro Tag erfolgen.

Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Steuerungsmaßnahmen nur selten erforderlich sein werden und keine wesentlichen Komforteinbußen verursachen. Eine ausführliche Erklärung der Mindestleistung und die Voraussetzungen einer Steuerung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Zu den Informationen der Bundesnetzagentur

Ihre Möglichkeiten beim reduzierten Netzentgelt

Modul 1: Pauschale Reduzierung

Modul 1 nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bietet Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Speichern) eine pauschale Reduzierung der Netzentgelte von ca. 110 bis 190 Euro brutto pro Jahr. Ein separater Zusatz- oder Messzähler ist für dieses Modell nicht erforderlich.

Modul 2: Verbrauchs-
abhängige Reduzierung

Modul 2 des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine Option für eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (wie Wärmepumpen oder Wallboxen). Es bietet einen Nachlass von 60 % auf den Arbeitspreis und eine Befreiung vom Grundpreis, erfordert jedoch einen separaten Stromzähler.

Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt

Modul 3 nach § 14a EnWG bietet zeitvariable Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (wie Wärmepumpen oder Wallboxen) an. Es funktioniert nur in Kombination mit Modul 1, setzt ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) voraus und teilt den Tag in drei Tarife (Hoch-, Standard- und Niedertarif) ein, um den Stromverbrauch in lastarme Zeiten zu lenken.
Die Bundesnetzagentur erläutert die Unterschiede und Voraussetzungen der drei Module ebenfalls in ihrer Verbraucherinformation zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Verbraucherinformation der Bundesnetzagentur

Welches Modul passt nun zu meiner Anlage?

Das wirtschaftlich sinnvollste Modul hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung,
- jährlicher Stromverbrauch der Anlage,
- vorhandenes Messkonzept,
- Kosten für einen zusätzlichen Zähler,
- Möglichkeit, den Stromverbrauch zeitlich zu verschieben,
- Konditionen des Stromliefervertrags.

Eine pauschale Empfehlung ist deshalb nicht möglich. Lassen Sie sich vor der Entscheidung von Ihrem Elektrofachbetrieb und gegebenenfalls von Ihrem Stromlieferanten beraten.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht rückwirkend. Modul 3 kann ausschließlich zusammen mit Modul 1 genutzt werden.

Anmeldung und Inbetriebnahme

So gehen Sie vor, wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und von einem reduzierten Netzentgeltprofitieren möchten:
1. Elektrofachbetrieb beauftragen
Beauftragen Sie frühzeitig einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft die technischen Voraussetzungen, den Zählerplatz und die erforderliche Steuerungstechnik.
Pfeil grün
2. Mess- und Steuerungskonzept festlegen
Gemeinsam mit Ihrem Elektrofachbetrieb entscheiden Sie, ob die Anlage direkt oder über ein Energie-Management-System gesteuert werden soll. Außerdem wird festgelegt, ob ein gemeinsamer oder separater Zähler verwendet wird.
Pfeil grün
3. Entgeltmodul auswählen
Entscheiden Sie sich als Kunde der Stadtwerke Neumarkt für Modul 1 oder Modul 2. Wird keine Auswahl getroffen, gilt automatisch Modul 1.
Pfeil grün
4. Anlage bei den SWN anmelden
Die technische Anmeldung und Inbetriebsetzung erfolgt durch Ihren eingetragenen Elektrofachbetrieb über den vorgesehenen Anmeldeweg der Stadtwerke Neumarkt.
Zum InstallateurportalPfeil grün
5. Abrechnung über den Stromlieferanten
Die Reduzierung des Netzentgelts wird von Ihrem Stromlieferanten in der Stromrechnung berücksichtigt und transparent ausgewiesen. Zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber entsteht dadurch kein zusätzliches Abrechnungsverhältnis.

Häufig gestellte Fragen

Logo der Stadtwerke Neumarkt auf hellgrauem Hintergrund

Wir sind für Sie da

Team MSB
09181 239-190msb-mdl@swneumarkt.de

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