
§ 14a EnWG: Reduziertes Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Immer mehr Haushalte nutzen Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher. Diese Entwicklung ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende, stellt die örtlichen Stromnetze aber auch vor neue Herausforderungen.
Die Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz – kurz § 14a EnWG – hilft dabei, neue leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.
Im Gegenzug für die Möglichkeit, den Strombezug dieser Anlagen bei einer drohenden Netzüberlastung vorübergehend zu begrenzen, profitieren Betreiberinnen und Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt.
Informationen zur AnmeldungDie Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz – kurz § 14a EnWG – hilft dabei, neue leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen sicher und zügig in das Stromnetz zu integrieren.
Im Gegenzug für die Möglichkeit, den Strombezug dieser Anlagen bei einer drohenden Netzüberlastung vorübergehend zu begrenzen, profitieren Betreiberinnen und Betreiber von einem reduzierten Netzentgelt.

Das wichtigste auf einen Blick
BETROFFENE ANLAGEN
Die Regelung gilt grundsätzlich für ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen, wie Wärmepumpen, private Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, mit einer elektrischen Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.
KEINE ABSCHALTUNG
Wir als Stadtwerke können lediglich den Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. Eine Abschaltung findet nicht statt und die Mindestleistung bleibt immer verfügbar.
REDUZIERTES NETZENTGELT
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten Sie eine Reduzierung Ihrer Netzentgelte. Dafür stehen unterschiedliche Abrechnungsmodelle zur Auswahl. Genauere Informationen folgen weiter unten.
§ 14a EnWG einfach erklärt
Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher benötigen zeitweise eine vergleichsweise hohe elektrische Leistung. Werden viele dieser Anlagen gleichzeitig betrieben, können einzelne Bereiche des örtlichen Niederspannungsnetzes stark ausgelastet sein.
Nach § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber deshalb den Strombezug bestimmter Verbrauchseinrichtungen bei einer konkret drohenden Netzüberlastung vorübergehend begrenzen. Diese sogenannte netzorientierte Steuerung trägt dazu bei, das Stromnetz stabil zu halten.
Nach § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber deshalb den Strombezug bestimmter Verbrauchseinrichtungen bei einer konkret drohenden Netzüberlastung vorübergehend begrenzen. Diese sogenannte netzorientierte Steuerung trägt dazu bei, das Stromnetz stabil zu halten.
Was bedeutet das für Sie?

- Ihre Anlage kann grundsätzlich ohne lange Wartezeiten in das Stromnetz integriert werden.
- Eine mögliche Leistungsreduzierung erfolgt nur bei Bedarf und nur vorübergehend.
- Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält weiterhin eine festgelegte Mindestleistung.
- Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt vollständig verfügbar.
- Sie profitieren von einem reduzierten Netzentgelt.
Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht allein deshalb ablehnen oder verzögern, weil in dem jeweiligen Netzbereich möglicherweise ein Engpass entstehen könnte. Die sonstigen technischen Anschlussvoraussetzungen müssen jedoch weiterhin erfüllt sein.
- Eine mögliche Leistungsreduzierung erfolgt nur bei Bedarf und nur vorübergehend.
- Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung erhält weiterhin eine festgelegte Mindestleistung.
- Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt vollständig verfügbar.
- Sie profitieren von einem reduzierten Netzentgelt.
Der Netzbetreiber darf den Anschluss einer neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht allein deshalb ablehnen oder verzögern, weil in dem jeweiligen Netzbereich möglicherweise ein Engpass entstehen könnte. Die sonstigen technischen Anschlussvoraussetzungen müssen jedoch weiterhin erfüllt sein.
Welche Anlagen gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Die Neuregelung gilt für folgende Anlagen, wenn diese im Niederspannungsnetz angeschlossen sind und ihre elektrische Netzanschlussleistung
mehr als 4,2 kW beträgt:
mehr als 4,2 kW beträgt:
Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimaanlagen derselben Kategorie und derselben Betreiberin beziehungsweise desselben Betreibers können zusammen betrachtet werden. Überschreitet ihre gemeinsame elektrische Anschlussleistung 4,2 kW, gelten sie als steuerbare Verbrauchseinrichtung.
Für wen gilt die Neuregelung § 14a EnWG?
| Zeitpunkt und Art der Anlage | Regelung |
| Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024 und Leistung über 4,2 kW | Teilnahme an der neuen Regelung verpflichtend |
| Inbetriebnahme ab 1. Januar 2024 und Leistung bis einschließlich 4,2 kW | Keine verpflichtende Teilnahme |
| Inbetriebnahme vor 1. Januar 2024 ohne bisherige Vereinbarung zur Steuerung | Bestandsschutz; freiwilliger Wechsel möglich |
| Inbetriebnahme vor 1. Januar 2024 mit bestehender §-14a-Vereinbarung | Bisherige Regelung gilt grundsätzlich bis Ende 2028; anschließend Überführung in die neue Regelung |
| Nachtspeicherheizung | Dauerhafter Bestandsschutz nach den bisherigen Regelungen |
Ein freiwilliger Wechsel einer Bestandsanlage in die neue Regelung ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung ist jedoch verbindlich. Ein späterer Wechsel zurück in die vorherige Regelung ist nicht vorgesehen. Wird eine bestehende Anlage vollständig ersetzt, kann der bisherige Bestandsschutz entfallen. Die neue Anlage ist dann nach den aktuell geltenden Anforderungen zu beurteilen.
Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage?
Eine Steuerung bedeutet nicht, dass Ihre Anlage vollständig ausgeschaltet wird.
Wenn in einem örtlich begrenzten Bereich des Stromnetzes eine konkrete Überlastung droht, können wir als Stadtwerke Neumarkt den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. In der Regel bleibt dabei eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar.
Wenn in einem örtlich begrenzten Bereich des Stromnetzes eine konkrete Überlastung droht, können wir als Stadtwerke Neumarkt den Strombezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren. In der Regel bleibt dabei eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar.
Wie häufig und wie lange kann gesteuert werden?

Eine netzorientierte Steuerung darf nur eingesetzt werden, wenn in einem konkreten Bereich des Stromnetzes eine Überlastung oder Störung droht. Sobald die kritische Situation beendet ist, muss die Leistungsbegrenzung wieder aufgehoben werden. Während der technischen Übergangsphase kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine sogenannte präventive Steuerung notwendig sein. Diese ist zeitlich begrenzt und darf in einem betroffenen Netzbereich grundsätzlich für maximal zwei Stunden pro Tag erfolgen.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Steuerungsmaßnahmen nur selten erforderlich sein werden und keine wesentlichen Komforteinbußen verursachen. Eine ausführliche Erklärung der Mindestleistung und die Voraussetzungen einer Steuerung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Zu den Informationen der BundesnetzagenturDie Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Steuerungsmaßnahmen nur selten erforderlich sein werden und keine wesentlichen Komforteinbußen verursachen. Eine ausführliche Erklärung der Mindestleistung und die Voraussetzungen einer Steuerung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Ihre Möglichkeiten beim reduzierten Netzentgelt
Die Bundesnetzagentur erläutert die Unterschiede und Voraussetzungen der drei Module ebenfalls in ihrer Verbraucherinformation zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Verbraucherinformation der BundesnetzagenturWelches Modul passt nun zu meiner Anlage?
Das wirtschaftlich sinnvollste Modul hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung,
- jährlicher Stromverbrauch der Anlage,
- vorhandenes Messkonzept,
- Kosten für einen zusätzlichen Zähler,
- Möglichkeit, den Stromverbrauch zeitlich zu verschieben,
- Konditionen des Stromliefervertrags.
Eine pauschale Empfehlung ist deshalb nicht möglich. Lassen Sie sich vor der Entscheidung von Ihrem Elektrofachbetrieb und gegebenenfalls von Ihrem Stromlieferanten beraten.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht rückwirkend. Modul 3 kann ausschließlich zusammen mit Modul 1 genutzt werden.
- Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung,
- jährlicher Stromverbrauch der Anlage,
- vorhandenes Messkonzept,
- Kosten für einen zusätzlichen Zähler,
- Möglichkeit, den Stromverbrauch zeitlich zu verschieben,
- Konditionen des Stromliefervertrags.
Eine pauschale Empfehlung ist deshalb nicht möglich. Lassen Sie sich vor der Entscheidung von Ihrem Elektrofachbetrieb und gegebenenfalls von Ihrem Stromlieferanten beraten.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht rückwirkend. Modul 3 kann ausschließlich zusammen mit Modul 1 genutzt werden.
Anmeldung und Inbetriebnahme
So gehen Sie vor, wenn Sie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen anmelden und von einem reduzierten Netzentgeltprofitieren möchten:
1. Elektrofachbetrieb beauftragen
Beauftragen Sie frühzeitig einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft die technischen Voraussetzungen, den Zählerplatz und die erforderliche Steuerungstechnik.
Beauftragen Sie frühzeitig einen im Installateurverzeichnis eingetragenen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft die technischen Voraussetzungen, den Zählerplatz und die erforderliche Steuerungstechnik.

2. Mess- und Steuerungskonzept festlegen
Gemeinsam mit Ihrem Elektrofachbetrieb entscheiden Sie, ob die Anlage direkt oder über ein Energie-Management-System gesteuert werden soll. Außerdem wird festgelegt, ob ein gemeinsamer oder separater Zähler verwendet wird.
Gemeinsam mit Ihrem Elektrofachbetrieb entscheiden Sie, ob die Anlage direkt oder über ein Energie-Management-System gesteuert werden soll. Außerdem wird festgelegt, ob ein gemeinsamer oder separater Zähler verwendet wird.

3. Entgeltmodul auswählen
Entscheiden Sie sich als Kunde der Stadtwerke Neumarkt für Modul 1 oder Modul 2. Wird keine Auswahl getroffen, gilt automatisch Modul 1.
Entscheiden Sie sich als Kunde der Stadtwerke Neumarkt für Modul 1 oder Modul 2. Wird keine Auswahl getroffen, gilt automatisch Modul 1.

4. Anlage bei den SWN anmelden
Die technische Anmeldung und Inbetriebsetzung erfolgt durch Ihren eingetragenen Elektrofachbetrieb über den vorgesehenen Anmeldeweg der Stadtwerke Neumarkt.
Zum InstallateurportalDie technische Anmeldung und Inbetriebsetzung erfolgt durch Ihren eingetragenen Elektrofachbetrieb über den vorgesehenen Anmeldeweg der Stadtwerke Neumarkt.

5. Abrechnung über den Stromlieferanten
Die Reduzierung des Netzentgelts wird von Ihrem Stromlieferanten in der Stromrechnung berücksichtigt und transparent ausgewiesen. Zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber entsteht dadurch kein zusätzliches Abrechnungsverhältnis.
Die Reduzierung des Netzentgelts wird von Ihrem Stromlieferanten in der Stromrechnung berücksichtigt und transparent ausgewiesen. Zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber entsteht dadurch kein zusätzliches Abrechnungsverhältnis.
Häufig gestellte Fragen
Downloads und weiterführende Informationen
Hier finden Sie alle wichtigen Unterlagen rund um steuerbare Verbrauchseinrichtungen und § 14a EnWG.




