FAQS

zur aktuellen Energie­lage

Wir beantworten gängige Kundenfragen und stellen aktuelle Informationen bereit.

Fragen und Antworten

Die momentane Situation auf dem Energiemarkt sorgt für große Unsicherheit und bedeutet für uns alle eine Herausforderung. Das Thema Energiesparen ist aktueller denn je – sowohl aus umwelt- wie aus kostentechnischen Gründen.

Auch viele politische Initiativen sind neu und teilweise noch nicht final beschlossen. Deshalb ist es verständlich, wenn der Überblick verloren geht. Auf dieser Seite wollen wir gängige Kundenfragen für Sie beantworten und aktuelle Informationen bereitstellen.

Stand: 13.01.2023

Kostenentlastung Erdgas: Übernahme des Dezemberabschlags

Die Bundesregierung hat eine einmalige Kostenentlastung für den Dezember 2022 beschlossen. Die Stadtwerke Neumarkt haben daher für diesen Monat die Abschläge für Gas nicht abgebucht. Kunden, die ihre Abschläge überweisen, konnten auf den Überweisungsvorgang im Dezember für Gas verzichten. Dies ermöglichte eine sofortige finanzielle Entlastung noch in 2022.

Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas wird der so genannte Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Dieser bemisst sich an den gültigen Preisen des jeweiligen Tarifs. Er wird zu einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose mit Stand September 2022 oder früher errechnet. Für eine bestmögliche Übersicht werden sowohl Entlastungsbetrag als auch der ausgesetzte Dezemberabschlag transparent auf der Jahresrechnung ausgewiesen.

Für unsere Wärmekunden haben wir im Dezember 2022 keine Anpassung der Wärmeabschläge durchgeführt, sondern haben eine direkte Auszahlung der Entlastungsbeträge in Höhe von 120 % des jeweiligen Septemberabschlags vorgenommen.

Das Vorgehen ist deshalb sinnvoll, weil der vollständige Entlastungsbetrag gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Dezember 2022 wirksam sein musste, was durch einen Verzicht auf den Abschlag und die Abrechnung im Dezember nicht erreicht werden kann. Sie haben im Laufe des Dezembers eine entsprechende Gutschrift erhalten.

Die Bundesregierung hat für die Berechnung des Entlastungsbetrages die Jahresverbrauchsprognose für das Jahr 2022 herangezogen. Dies erfolgte bewusst und entgegen der Tatsache, dass diese meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und somit nicht mehr aktuell ist. Damit möchte die Bundesregierung die Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Die Annahme dahinter ist, dass viele Verbraucher im Laufe des Jahres mit Blick auf die Entwicklung der Energiepreise und dem Hinweis sparsamer zu sein bereits achtsamer beim Energieverbrauch waren. Somit wird angenommen, dass der entsprechende Bonus voraussichtlich höher ausfällt, als wenn dies mit den Daten von Ende 2022 ermittelt worden wäre.

Strom-, Gas und Wärmepreisbremse

In der ersten Stufe erfolgt von der Bundesregierung für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) im Dezember eine Einmalzahlung. Vereinfacht wird dies oft als Übernahme der in diesem Monat anfallenden Abschläge bezeichnet.

Die zweite Stufe stellt dann die „Preisbremse“ für Gas und Wärme dar, die ab März 2023 (rückwirkend ab 1. Januar 2023) bis Ende April 2024 gelten soll. Der Gaspreis soll von spätestens März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Diesen Preis erhalten Sie für 80 % Ihres Gasverbrauchs (maßgeblich ist i.d.R. die Verbrauchsmenge des Vorjahres). Die Strompreisbremse soll identisch funktionieren und den Preis für Haushalts- und Gewerbekunden bei 40 ct/kWh deckeln. Industriekunden mit registrierender Leistungsmessung sollen von einer Preisbremse bei 13 ct/kWh profitieren.

Dabei ergibt sich ein besonderer Vorteil für Kunden der Stadtwerke Neumarkt: Denn der Strom der Stadtwerke Neumarkt ist deutlich günstiger als die Strompreisbremse. So zahlen Kunden mit dem Jura-PrivatStrom Eintarif 34,96 Cent pro Kilowattstunde (brutto) und damit rund fünf Cent weniger. Und das für den gesamten Stromverbrauch, von der ersten Kilowattstunde an. Sollten die 80 % Ihres Stromverbrauchs überschritten werden, zahlen Sie demnach weiterhin den vereinbarten Arbeitspreis. Grundsätzlich möchte die Bundesregierung mit der Begrenzung der Preisbremsen auf 80 % des Jahresverbrauchs einen Anreiz zum Energiesparen setzen.

Laut Beschluss durch den Bundesrat am 14.11.22 wird der Staat die Abschlagszahlungen von direkten Gaskunden im Dezember 2022 übernehmen. Die Einmalzahlung wird auf Basis des Verbrauchs der Abschlagszahlung vom September 2022 ermittelt. Im Zuge der Jahresrechnung Ende Januar 2023 informieren wir alle Kunden über die Erstattung und berücksichtigen diese.

Die Bundesregierung hat die Einführung einer Gaspreisbremse zum 01. März 2023 für Haushalts- und Gewerbekunden, Wohneinheiten und andere Bereiche beschlossen. Sie soll auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten. Der Gaspreisdeckel wird bei 12 ct/kWh (brutto) für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs liegen. Der Wärmepreis soll bei 9,5 ct/kWh (brutto) liegen. Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung soll die Gas- und Wärmepreisbremse bereits ab 01.01.2023 greifen. Hier liegt der Preisdeckel für Gas und Wärme bei 7 ct/kWh (netto) für 70 % der Verbrauchsmenge November 2021 bis Oktober 2022. Der Verbrauch von Gas- oder Wärmemengen über dem Deckel von 80 % bzw. 70 % wird zum jeweiligen Vertragspreis abgerechnet.

Auch für den Strompreis ist eine Deckelung vorgesehen, die analog der Stufe 2 der Gaspreisbremse gestaltet ist und ebenfalls ab 01. März 2023 und dann rückwirkend zum 01. Januar 2023 gelten soll. Für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen soll der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Diese Deckelung gilt für den Basisbedarf von 80 % des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 % des Verbrauchs aus dem Jahr 2021. Auch beim Strom gilt: Der Verbrauch über der gedeckelten Menge wird zum jeweiligen Vertragspreis abgerechnet.

Die genaue Entlastung hängt von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh,
  • neu: 22 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher: 100 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 275 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse: 175 Euro/Monat

Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 660 Euro

Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 990 Euro

Erläuterung:

Eine vierköpfige Familie mit einer 100 m2 Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh im Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 Euro im Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 Euro pro Monat zahlen – also 175 Euro mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh.

Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z.B. 20 % spart, bekommt sie 660 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 Euro pro Monat. Also nur noch 20 Euro mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 Euro zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 Euro – also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch. Er berechnet sich aus der Differenz zwischen dem neuen hohen Gaspreis und dem gebremsten Preis (im Beispiel ist die Differenz 10 Cent), multipliziert mit 80 % der im Vorjahr verbrauchten Menge. Anders herum ausgedrückt: Faktisch zahlt ein Gaskunde für den tatsächlichen Jahresverbrauch 2023 den vertraglichen Gaspreis. Davon wird in jedem Fall der Entlastungsbetrag abgezogen. Dieser ist das Produkt aus 80 % des bisherigen Jahresverbrauchs multipliziert mit der Differenz zwischen dem vertraglichen Gaspreis und 12 Cent/kWh.

Die genaue Entlastung hängt auch hier von den Vertragspreisen und dem Verbrauch ab. Hier ein Beispiel für eine vierköpfige Familie:

  • Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Wärmeverbrauch 13.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Wärmepreis bei 7 ct/kWh,
  • neu: 12 ct/kWh

Monatlicher Abschlag früher : 75,83 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu ohne Wärmepreisbremse; 130 Euro/Monat

Monatlicher Abschlag neu mit Wärmepreisbremse : 108,33 Euro/Monat

Rückerstattung bei Einsparung von 20 Prozent: 312 Euro

Rückerstattung bei Einsparung von 30 Prozent: 468 Euro

Erläuterung:

Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 m2 Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13 000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 Euro auf 130 Euro steigen – gut 54 Euro mehr im Monat als bisher.

Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 Euro, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 Euro.

Gasumlagen

Die Bundesregierung hat den Wegfall der Gasbeschaffungsumlage in Höhe von 2,588 ct/kWh (brutto) beschlossen. Seit Oktober wird diese den Verbrauchern nicht mehr berechnet.

Selbstverständlich geben wir auch dies vollständig an Sie weiter.

Am 1. Oktober trat die Gasspeicherumlage in Kraft, mit dem Ziel, die Abhängigkeit von Erdgaslieferanten zu verringern. Die Betreiber von Erdgasspeichern werden darin angehalten, bis November 95 % ihrer Speicherkapazität einzulagern. Die Kosten dafür wurden in Form der Gasspeicherumlage festgelegt. Diese beträgt 0,06 ct/kWh (brutto).

Bereits im Jahr 2015 wurde die Bilanzierungsumlage eingeführt. Zuletzt betrug sie 0,00 ct/kWh (brutto) und erhöht sich nun auf 0,61 ct/kWh (brutto).

Steigende Energiekosten

Eine gesteigerte Nachfrage nach Energie führte bereits im vergangenen Jahr zu höheren Beschaffungskosten auf dem Weltmarkt und damit auch auf dem deutschen Handelsmarkt. Der Ukraine-Krieg und die damit verbundene extreme Reduzierung der Gaslieferungen aus Russland hat diese Situation noch einmal deutlich verstärkt. Die in der Zwischenzeit ausgerufene Alarmstufe im Erdgas hat ebenfalls den Preis beeinflusst.

Was heißt das? Erdgas und Strom werden bei den Stadtwerken mittelfristig in mehreren Chargen zu verschiedenen Zeitpunkten bei Lieferanten eingekauft. Vereinfacht heißt das, dass ein Teil heute, im kommenden Monat und für das kommende Jahr zu – vom Lieferanten garantierten Preisen – gekauft wird. Durch diese Aufteilung sollen Preisspitzen vermieden werden, die zu Lasten der Kunden gehen würden. Beim Erdgas hat der Stopp bzw. die Minimierung der Lieferung von russischem Gas dazu geführt, dass ursprünglich günstig kalkuliertes Erdgas fehlte. Die Differenz musste teuer tagesaktuell eingekauft werden, was den Preis sprunghaft in die Höhe trieb.

Im Bundestag wurde Ende September das Gesetz zur temporären Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz beschlossen. Es regelt, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 ein Mehrwehrsteuersatz von 7 Prozent gilt. Selbstverständlich geben wir diese Erleichterung an Sie weiter. Über die Änderung des Mehrwertsteuersatzes erhalten Sie von uns keine weitere Information. Sie wird automatisch auf der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Die gute Nachricht für die Kunden der Stadtwerke Neumarkt: Da wir den Jahresverbrauch normalerweise zum 31.12. eines Kalenderjahres abrechnen, gilt die Reduzierung des Mehrwertsteuersatzes sogar rückwirkend für das ganze Jahr 2022. Ausgenommen sind, aufgrund steuerrechtlicher Gründe, nur Kunden, bei denen im Lauf des Jahres, in der Regel auf Kundenwunsch hin, eine Zwischenabrechnung stattgefunden hat.

Für Strom gilt diese Mehrwertsteuersenkung allerdings nicht. Hier werden weiterhin 19 % fällig.

Die Preisentwicklung für Erdgas hatte auch Einfluss auf die Strompreise. Strom wird in Deutschland und Europa aus verschiedenen Quellen gewonnen: konventionell, durch erneuerbare Energien oder aus Atomkraftwerken. Da auch Gaskraftwerke zur Stromerzeugung beitragen, spielen sie beim Strompreis eine Rolle. Der Grund für die hohen Preise ist die sog. „Merit-Order“. Sie besagt, dass immer das teuerste Kraftwerk den Strompreis an der Börse bestimmt und das sind aktuell eben Gaskraftwerke.

Derzeit wird die Abkehr von diesem System der Preisbildung auf Bundes- und EU-Ebene diskutiert und vorbereitet.

Das können Sie tun

1. Verbrauch reduzieren

Kurzfristig und schnell wirkt vor allem eines: Energie sparen, wo es nur möglich ist. Das gelingt bei den meisten bereits über kleine Anpassungen des eigenen Verhaltens: z. B. die Raumtemperatur absenken – ein Grad weniger spart rund 6 % Energie, Geräte vom Strom trennen, wenn sie nicht benötigt werden, Waschmaschine komplett füllen, Restwärme am Herd oder beim Bügeleisen nutzen.

2. Abschlag anpassen

Sie sollten prüfen, ob Ihr Abschlag ausreichend hoch ist, damit möglichst keine überraschenden und unerfreulich hohen Nachzahlungen drohen. Vielleicht lieber ein paar Euro mehr festlegen, denn alles, was zu viel bezahlt wurde, erhalten Sie natürlich mit einer Gutschrift zurück.

Ihren Abschlag können Sie bequem selbst in unserem Online-Kundenportal anpassen.

Natürlich hilft Ihnen auch unser Service-Team gerne bei der Abschlagsanpassung. Unser Kundenservice ist telefonisch unter 09181 239-222 oder per Mail service@swneumarkt.de erreichbar. Auch vor Ort ist unser Kundencenter wie folgt für Sie geöffnet:

Montag – Mittwoch 7:00 – 16:30 Uhr
Donnerstag 7:00 – 18:00 Uhr
Freitag 7:00 – 12:00 Uhr

UNSERE Serviceangebote im Überblick

Glasfaser - Stadtwerke Neumarkt

Online Kundenportal

Mit unserem neuen Online-Kundenportal können Sie jetzt 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche einfach und bequem auf Ihre Kundendaten zugreifen.

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Zählerstandübermittlung

Sie können uns den Stand Ihres Strom-, Erdgas- und Wasserzählers gerne auch online mitteilen.

Umzug - Stadtwerke Neumarkt

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