
Stromkennzeichnung
Durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (geändert 21. Februar 2025) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, den jeweiligen Energieträgermix und die Entgelte für den Netzzugang ihren Kunden mitzuteilen. Diese Information betrifft daher alle Kunden, die elektrische Energie von den Stadtwerken Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH beziehen.

KENNZEICHNUNG DER STROMLIEFERUNGEN 2024 GEMÄSS § 42 DES ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZES (ENWG)
Die Stromkennzeichnung veranschaulicht den Energieträgermix (Erzeugungsarten und deren Umweltauswirkungen) und zeigt zum Vergleich die deutschlandweite Werte.
Angaben auf der Basis vorläufiger Daten für das Jahr 2024.
Angaben auf der Basis vorläufiger Daten für das Jahr 2024.
| 0,4 % | Kernkraft | |
| 37,8 % | Kohle | |
| 27,4 % | Erdgas | |
| 2,1 % | Sonstige fossile Energieträger | |
| 32,3 % | Erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG | |
| 0 % | Erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG | |
| 0 % | Erneuerbare Energien aus der Region, gefördert nach dem EEG |
| CO2-Emissionen | 482 g/kWh |
| Radioaktiver Abfall | 0 g/kWh |
Information zur Zusammensetzung der Stromlieferung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz.
Weitere Informationen erhalten Sie auch per Telefon: 09181 239-222 oder bei der Beratungsstelle der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH – Stand der Information: 01. November 2025.
| Lieferland der Herkunftsnachweise | Anteil |
|---|---|
| Norwegen | 100 % |
Angabe der Lieferländer der Herkunftsnachweise gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG
Hinweis: Sofern keine aktive Entwertung von HKN im Rahmen ihrer Energiebelieferung stattgefunden hat, ist eine Ausweisung der Lieferländer von Herkunftsnachweisen nicht erforderlich.
Hinweis: Sofern keine aktive Entwertung von HKN im Rahmen ihrer Energiebelieferung stattgefunden hat, ist eine Ausweisung der Lieferländer von Herkunftsnachweisen nicht erforderlich.



