Die Netzzugangsbedingungen und deren Festlegungen bilden die Grundlage für eine Durchleitung im Netz der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf.
Die Regierung der Oberpfalz hat als Landesregulierungsbehörde die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für das von der Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. Energie GmbH betriebene Stromverteilungsnetz nach der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (ARegV) für die vierte Regulierungsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 festgelegt.
Aufgrund der Änderung der vorgelagerten Netzkosten sowie der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenzen ergeben sich nachstehende Netzentgelte.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sind die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. haben nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) die entsprechenden Hochlastzeitfenster je Jahreszeit ermittelt und veröffentlicht.
Die mit dem Netznutzer zu treffende unbefristete Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit.
Geschäftszeichen Regulierungskammer des Freistaates Bayern: 3163.8-1-8
Messlokations-ID: DE0004579231800001000378005100002
Netz- oder Umspannebene: HS/MS
Durch die Regulierungskammer genehmigte Netzentgeltreduktion: 80 %
Geschäftszeichen Regulierungskammer des Freistaates Bayern | Messlokations-ID | Netz- oder Umspannebene | Durch die Regulierungskammer genehmigte Netzentgeltreduktion |
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3163.8-1-8 | DE0004579231800001000378005100002 | HS/MS | 80 % |
Der Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben (Az. BK6-20-160 mit Beschluss vom 21.12.2020).
Der Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Das Vertragsdokument enthält neben dem Netznutzungsvertrag Strom auch die Module EDI-Vereinbarung und Zuordnungsvereinbarung. Ist der Netznutzer nicht personenidentisch mit dem Bilanzkreisverantwortlichen, so ist eine separate Zuordnungsvereinbarung abzuschließen.