Die Maskenpflicht im ÖPNV ist durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gesetzlich geregelt (§2 BayIfSMV). Die Verkehrsunternehmen können zudem Fahrgäste ohne entsprechende Maske von der Beförderung ausschließen.
In ihrer Kabinettssitzung vom 03.11.2021 hat die Bayerische Staatsregierung die Regelungen zur sogenannten Krankenhausampel verschärft. Diese gelten seit Samstag, 06.11.2021:
Mindeststandard für die Maskenpflicht sind medizinische Masken (OP-Masken). Schaltet die Ampel auf Gelb, sind in den öffentlichen Verkehrsmitteln wieder FFP2-Masken Pflicht. Das gilt dann auch für die Warnstufe Rot.
Kinder bis zum 6. Geburtstag benötigen keine Maske. Von 6 bis einschließlich 15 Jahren reicht eine medizinische Maske. Ab dem 16. Geburtstag ist bei den Warnstufen Gelb und Rot eine FFP2-Maske Pflicht.
Informationen zum aktuellen Stand der Krankenhausampel finden Sie hier:
www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Aktuell
Für Hotspots gelten regionale Regelungen.
Die Maskenpflicht gilt in allen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen sowie in geschlossenen Räumen (z. B. Aufzüge, Kundencenter). Unter freiem Himmel, das heißt an Bahnsteigen und Haltestellen, muss keine Maske getragen werden.
Die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht ist in §2 Abs. 3 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
geregelt.