Fahrgastinformation: Gesetzliche Regelung der Maskenpflicht in Bayern

Die Maskenpflicht im ÖPNV ist durch die Bay­e­rische Infektionsschutz­maßnahmen­verordnung ge­setz­lich geregelt (§2 BayIfSMV). Die Ver­kehrs­un­ter­neh­men können zudem Fahr­gäste ohne ent­spre­chende Maske von der Be­för­de­rung aus­schlie­ßen.

In ihrer Kabinettssitzung vom 03.11.2021 hat die Bay­e­rische Staatsregierung die Re­ge­lungen zur so­ge­nannten Kran­ken­hausampel verschärft. Diese gelten seit Sams­tag, 06.11.2021:

Mindeststan­dard für die Maskenpflicht sind medizinische Masken (OP-Masken). Schaltet die Ampel auf Gelb, sind in den öf­fent­lichen Ver­kehrs­mit­teln wieder FFP2-Masken Pflicht. Das gilt dann auch für die Warnstufe Rot.

Kinder bis zum 6. Ge­burts­tag be­nö­ti­gen keine Maske. Von 6 bis ein­schließ­lich 15 Jahren reicht eine medizinische Maske. Ab dem 16. Ge­burts­tag ist bei den Warnstufen Gelb und Rot eine FFP2-Maske Pflicht.

In­for­ma­ti­onen zum aktuellen Stand der Kran­ken­hausampel finden Sie hier:
www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Aktuell

Für Hotspots gelten regionale Re­ge­lungen.

Die Maskenpflicht gilt in allen Ver­kehrs­mit­teln, in Bahn­hö­fen sowie in geschlossenen Räumen (z. B. Aufzüge, Kundencenter). Unter freiem Himmel, das heißt an Bahn­steigen und Hal­te­stel­len, muss keine Maske getragen werden.

Die Möglichkeit einer Befreiung von der Maskenpflicht ist in §2 Abs. 3  der Bay­e­rischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
geregelt.