Um bis 2045 eine klimaneutrale und nachhaltige Wärmeversorgung zu erreichen, haben die Stadtwerke Neumarkt die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans in Auftrag gegeben. Dies geschieht im Rahmen des neuen Wärmeplanungsgesetzes (WPG) des Bundes, das alle Kommunen verpflichtet, einen solchen Plan zu erstellen. Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern, wie Neumarkt, müssen ihren Plan bis zum 30. Juni 2028 einreichen. Neumarkt beginnt jedoch schon früher, um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen. Wir möchten rechtzeitig die notwendigen Grundlagen für den Übergang zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung schaffen und erwarten, dass bis Mitte 2025 erste Erkenntnisse zur zukünftigen Wärmeversorgung der Stadt vorliegen.
Arbeiten gemeinsam an der Entwicklung einer zukunftsfähigen Wärmelösung für unsere Region: v.l.n.r.: Reiner Kerschbaum, Dominique Kinzkofer, Jan Steinbach, Franz Hunner, Jana Deurer, Mario Forster, Christopher Härtl, Eftim Popovski, Jonas Köhler
Der Wärmeplan ist ein strategisches Instrument, das den Weg zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 beschreibt. Der Plan zeigt auf, wie die Wärmeversorgung technisch und wirtschaftlich sinnvoll gestaltet werden kann und welche Heizoptionen es vor Ort gibt, wie zum Beispiel:
Das Ziel ist es, die kosteneffizientesten Lösungen sowie konkrete Maßnahmen für die kurz-, mittel- und langfristige Zukunft zu entwickeln, um die Wärmeversorgung umzugestalten. Dazu wird untersucht, wo bestehende Wärmenetze ausgebaut oder neue Netze entstehen könnten. Außerdem wird das Potenzial der lokalen Wärmeproduktion und erneuerbarer Energien anhand von verfügbaren Flächen und gesetzlichen Vorgaben geprüft.
Bei der Analyse werden verschiedene lokale Gegebenheiten berücksichtigt, wie die typische Bebauung, die Struktur von Stadtteilen, die Wärmedichte und die Kosten für Netzaufbau und -betrieb. Dadurch wird ein Vergleich zwischen dezentralen (individuellen) und zentralen, netzbasierten Wärmeversorgungslösungen ermöglicht. Zudem werden verschiedene Szenarien durchgespielt, die politische Ziele, wirtschaftliche Faktoren, Fortschritte bei der Gebäudesanierung, technologische Entwicklungen und die Verfügbarkeit von Fachkräften im Handwerk berücksichtigen.
Wichtig ist trotzdem, dass Sie bereits heute aktiv werden – etwa durch energetische Gebäudesanierungen – denn für die Wärmewende in Neumarkt braucht es neben der Wärme aus erneuerbaren Energien viele sanierte Gebäude, damit der Energieverbrauch deutlich geringer wird. Dabei geht es bei der Sanierung nicht nur um gemeinsamen Klimaschutz, sondern genauso um das Einsparen von Energiekosten, den Werterhalt einer Immobilie und eine angenehme Wärme im eigenen Zuhause.
Die Wärmeplanung der Stadt Neumarkt führt zahlreiche Daten zusammen, um aufzuzeigen, wie die Gebäude zukünftig ohne Gas und Öl beheizt werden können. Der Umbau hin zum klimaneutralen Heizen ist eine große gemeinsame Aufgabe, die Zeit und Zusammenarbeit erfordert. Daher werden alle beteiligten Akteure informiert und in den Dialog eingeladen werden, um gemeinsam effiziente, sozialverträgliche und klimaneutrale Wärmelösungen für unsere Region zu entwickeln.
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist. Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit mehr als der Hälfte des Endenergieverbrauchs verursacht die Wärmeversorgung derzeit einen wesentlichen Teil des Treibhausgasausstoßes in Deutschland. Im Gebäudesektor stammt die Wärme noch überwiegend aus fossilen Energiequellen wie Erdgas und Öl. Das macht uns zudem von anderen Staaten abhängig.
Aktuell führen wir die Potentialanalyse durch. In diesem Schritt werden die Energiepotenziale genau unter die Lupe genommen, wie z. B. regenerative Energiequellen oder Abwärmequellen.
Um die ambitionierten Ziele zu erreichen, braucht es Expertise und die Kompetenz, den Ausbau der Wärmenetze mit dem Umbau der Stromnetze zu koppeln und zu koordinieren. Die Stadt Neumarkt hat daher uns beauftragt, die kommunale Wärmeplanung zu übernehmen. Als Wärmeversorger von über 1.800 Wohneinheiten, mehr als 70 Gewerbeeinheiten sowie bereits bestehenden Wärmenetzen verfügen wir zudem über die nötige Erfahrung. In enger Zusammenarbeit mit der Stadt tragen wir unseren Teil dazu bei, eine nachhaltige und zukunftsorientierte Wärmeversorgung für Neumarkt zu schaffen.
Nach bundesgesetzlicher Regelung muss spätestens bis zum 30. Juni 2028 ein Wärmeplan beim Bund vorliegen – wir werden jedoch voraussichtlich bereits 2026 die Ergebnisse für Neumarkt veröffentlichen können.
Das Ergebnis der Wärmeplanung beinhaltet interaktive Wärmekarten, in denen voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete dargestellt sind. Eigentümer und Eigentümerinnen können sich informieren, welche Heizungsart sich für ihr Gebiet am ehesten eignet. Wichtig ist, dass daraus keine Pflicht für den Einbau einer bestimmten Heizungsart hervorgeht.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Weitere Informationen finden Sie hier: Wärmeplanungsgesetz
Das Gesetz wurde am 17. November 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Mit dem Wärmeplanungsgesetz werden die Länder verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Sie können diese Aufgabe auf andere verantwortliche Rechtsträger in ihrem Hoheitsgebiet übertragen. Dies können v. a. die Kommunen, d. h. Städte und Gemeinden sein. Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat die Stadtwerke Neumarkt i.d.OPf. im Stadtratsbeschluss mit der Kommunalen Wärmeplanung beauftragt.
Eine direkte Übertragung von Aufgaben durch den Bund an die Kommunen ist verfassungsrechtlich nicht möglich; die Kommunen sind rechtlich Teil der Länder. Die landesrechtliche Umsetzung vom Freistaat Bayern wird aktuell noch erarbeitet.
Deutschlandweit wurden bereits erste Wärmepläne erstellt und veröffentlicht. Beispiele sind u. a. auf der Homepage des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Auch unsere Nachbarländer beschäftigen sich bereits mit der Wärmeplanung.
Einige Beispiele:
Betreiber von Wärme- und Energieverteilernetzen (Strom, Gas) sollen ihre vorhandenen Planungen der zuständigen Stelle mitteilen und die Festlegungen des Wärmeplans in ihren Aus- und Umbauplanungen berücksichtigen. Als methodische Handreichung für die Kommunen oder andere Planungsverantwortliche ist ein „Leitfaden Wärmeplanung“ vorgesehen. In diesem werden die Anforderungen des Gesetzes (rechtlich unverbindlich) näher erläutert. Dies ist ein Baustein, um die Praktiker bei der Erstellung ihrer Planungen zu unterstützen.
Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.
Nein, niemand muss eine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen, kaputte Heizungen dürfen auch weiterhin repariert werden (bis zum Jahr 2045). Ausgenommen sind alte, besonders ineffiziente Anlagen: Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen – von wenigen Ausnahmen (§§ 71, 72 GEG) abgesehen – ersetzt werden. Diese Regelung gilt schon länger und wurde nicht erst durch das neue GEG eingeführt.
Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum vorliegenden Wärmeplan können weiterhin Heizungen die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.
Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65 %-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65 %-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.
Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.
Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird in vielen Fällen (noch) nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht.
Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.
Es werden nur bereits vorhandene Daten genutzt. Sie liegen öffentlichen Stellen sowie Behörden, den Energieversorgern und Schornsteinfegern vor oder sind in öffentlich zugänglichen Registern oder Datenbanken enthalten und können von den planungsverantwortlichen Stellen erhoben bzw. abgerufen werden. Bürgerinnen und Bürger müssen keine Daten an die planungsverantwortliche Stelle übermitteln.
Die erhobenen Daten unterliegen der Datenschutzgrundverordnung. Die planungsverantwortlichen Stellen benötigen für die Durchführung der Wärmeplanung Energieverbrauchsdaten, alternativ Bedarfsabschätzungen, sowie Daten zu bestehenden Wärmeerzeugern, zu Gebäuden und zu Energieinfrastrukturen. Die Daten werden, falls ein Personenbezug möglich wäre, in aggregierter Form erhoben. Die Daten machen u. a. transparent, ob in bestimmten Teilgebieten ein besonderes Potenzial für Energieeinsparungen im Gebäudebereich besteht. Rechtliche Pflichten für den Gebäudeeigentümer sind damit nicht verbunden. Es geht hierbei – wie bei der Wärmeplanung insgesamt – darum, der planungsverantwortlichen Stelle einen Überblick darüber zu geben, wie die Wärmeversorgung innerhalb ihres Gebietes aktuell organisiert wird und welche Potentiale bestehen.
Die zeitliche Frist, bis zu der die Wärmepläne erstellt werden sollen, ist nach Größe der Gemeindegebiete gestaffelt: Für Gemeindegebiete ab 100.000 Einwohnern muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden; für Gemeindegebiete mit weniger Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Die Länder können für Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnern ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Insbesondere kann dort der Aufwand für das Beteiligungsverfahren reduziert werden. Landesrechtlich kann zudem geregelt werden, dass die Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete gemeinsam erstellt werden kann (sog. „Konvoi-Verfahren“).
Für alle Gemeindegebiete soll eine Eignungsprüfung erfolgen: Hierbei wird das beplante Gebiet daraufhin überprüft, ob Teilgebiete sich mit hoher Wahrscheinlichkeit – vorbehaltlich einer möglichen Überprüfung des Plans nach ca. fünf Jahren – für eine Versorgung über ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz nicht eignen, sodass diese Optionen im Rahmen der Wärmeplanung nicht weiter berücksichtigt werden müssen und eine verkürzte Wärmeplanung erfolgen kann (u. a. mit geringeren Anforderungen an die Datenermittlung).
Hier wäre die Durchführung einer vollumfänglichen Wärmeplanung mit unnötigem Aufwand verbunden. Dies gilt ebenso für Gemeindegebiete, deren Wärmeversorgung bereits vollständig auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung unvermeidbarer Abwärme beruht (u. a. sog. „Bioenergiedörfer“). Auch hier kann die Möglichkeit der verkürzten Wärmeplanung genutzt werden.
Für entsprechende Regelungen sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Die Regelungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht. Das Wärmeplanungsgesetz trifft hierzu keine Vorgaben.